Vollmacht

Zum Teil ist es notwendig, dass wir unsere Beauftragung durch Vorlage einer Vollmacht nachweisen.

  • Die hierfür benötigte Vollmacht finden Sie hier.

Belehrung gemäß §12aArbGG

Im Urteilsverfahren in Arbeitsrechtsachen des ersten Rechtszuges besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes.

  • Die Belehrung finden Sie hier.

 

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe muss der Rechtssuchende beim zuständigen Gericht beantragen. Das Gericht prüft die grundsätzliche Notwendigkeit der Beratung durch einen Anwalt und die Bedürftigkeit. Liegt beides vor, erhält der Ratsuchende einen Beratungshilfeschein/ Berechtigungsschein und kann einen Anwalt frei wählen. Der Anwalt darf dann höchsten 15,00 EUR netto von ihm verlangen.

  • Das Formular zur Beantragung finden Sie hier.

Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Kann jemand die Kosten eines Prozesses nicht selbst tragen, kann er von den Gerichtskosten, den Kosten seines eigenen Anwalts sowie den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit werden, sofern die Rechtsverfolgung oder –verteidigung nicht mutwillig ist. Je nach wirtschaftlicher Lage kann das Gericht sofort oder später anordnen, dass die Kosten ganz oder in Raten wieder zurückgezahlt werden.

  • Das Formular zur Beantragung finden Sie hier.

Dem Opfer einer Straftat kann für die Nebenklage Prozesskostenhilfe unter den gleichen Voraussetzungen bewilligt werden.